Gegenwärtig firmieren die meisten Positionierungen zur Zukunft des schulischen Religionsunterrichts – eingenommen nicht nur, aber auch  in den universitär agierenden Fachdidaktiken des Religionsunterrichts – im Diskursfeld von Konfessionalität und Kompetenzorientierung. Man versucht, diesen Desideraten gerecht zu werden, sie zu einer schlüssigen Fachdidaktik konfessioneller Unterrichtstätigkeit zu verbinden. Zugleich damit ist die Religions-Fachdidaktik als solche strittig geworden: Inwiefern ist sie bloßes Bei- und Schmuckwerk eigentlich theologisch-philosophischer Wissenschaftlichkeit, bloße Appendix-Wissenschaft? Oder ist sie Theologie im fundamentalen Sinn?
Die Bewältigungsbemühungen binnenkirchlicher Proponenten sind zumeist theologisch unzureichend konstruiert. Darin geben sich grundsätzliche und schon langjährig offenkundige Ausführungsdefizite auch und gerade der universitären Fundamentaltheologie zu erkennen. Denn noch immer harren einige jahre- und jahrzehntelang anstehende Fragen einer (säkularsprachlichen und -übersetzungsfähigen) fundamentalthologischen Beantwortung.

Die Protagonisten des katholischen Religionsunterrichts müssen die wissenschaftliche Theologie rechtfertigungspflichtig setzen. Sowohl die Grundsatzfrage („Warum katholischer Religionsunterricht in einem säkularen bzw. nicht-religiös definierten Gemeinwesen?“) als auch die Ausführungsfrage („Ist katholischer Religionsunterricht bzw. in welcher Weise ist katholischer Religionsunterricht kompetenzorientiert zu konzipieren?“) sind kein religionspädagogischer Appendix anderenorts beheimateter theologisch-universitärer Begriffsarbeit oder kirchlichen Lebens. Als Kernfragen theologischer Fachdidaktik sind sie fundamental-theologischer Art: Fachdidaktik firmiert im Horizont zentraler Theologumena und Philosopheme. Als solche sind (im Falle des Religionsunterrichts) u. a. die Polaritäten von ‚Offenbarung und Vernunft‘, von ‚Religiosität und Säkularität‘, von ‚Glaube und Wissen‘ zu nennen. Ausschließlich im Ausgang grundsätzlichen Gehaltserschließungen und mittels theologisch valider Methoden kann – argumentationslogisch kohärent und theologisch verantwortet – die Frage nach jenen Kompetenzen angegangen werden, die in einem Religionsunterricht vermittelt werden sollen.

Konzepte konfessionellen Religionsunterrichts grenzen sich ab von Konzepten (vorgeblich) wert- und weltanschauungsneutraler Unterrichtsgegenstände. Freilich ist eine derartige Neutralität in keinem Unterrichtsgegenstand statthaft. Denn in einer demokratischen Säkulargesellschaft ist das Bildungssystem weltanschaulich verankert in spezifischen Evidenzen und Handlungsaufforderungen. Diese agieren als verpflichtende Grundlagen des Zusammenlebens. Es ist verankert in dem, was wir eine säkulare Gesellschaft nennen: In Evidenzen, Grundsätzen und Handlungsaufforderungen, deren geistesgeschichtlicher Quellgrund die Philosophie der Aufklärung ist: Die Würde des Menschen als Person und damit das Recht auf individuell-autonom verantwortete Lebensführung. Die Gehaltserschließung dessen, was wir als Bildung praktizieren, ergibt sich aus der zivilisationshistorischen Spezifität einer demokratischen, freiheitlich-liberalen Gesellschaftsordnung.

Theologie muss die Frage nach dem konfessionellen, sodann auch nach dem kompetenzorientierten konfessionellen Religionsunterricht beantworten. Der explizit konfessionell verantwortete Religionsunterricht ist begründungspflichtig, sobald die religiöse Neutralität einer Sozietät von deren Mitgliedern als persönliches Recht und einklagbare Selbstverpflichtung wahrgenommen wird.
Die materiellen und sonstigen Ressourcen, die eine Sozietät ihren einzelnen Untersozietäten zuweist, üben einen Rechtfertigungsdruck auf die verteilenden Instanzen aus. Dieses gilt umso mehr, als dass sich in Betreff des konfessionellen Religionsunterrichts die institutionalisierten Handlungsträger (also die Religionslehrer/innen) einer weltanschaulichen Praxis verpflichtet wissen, die mit derjenigen der Gesamtsozietät nicht identisch ist. Gleichwohl muss von dieser weltanschaulich-konfessionellen Praxis angenommen werden können, mit Idee und Praxis besagter säkularer Gesamtsozietät kohärent vermittelbar zu sein. Gefragt werden muss nach der möglichen und notwendigen Gestalt einer solchen Vermittlung: Welchen Nutzen stiftet der konfessionelle Religionsunterricht der Gesamtsozietät, oder besser: Welchen Mehrnutzen vermag er zu stiften gegenüber Ethik oder Religionskunde? Denn nur insofern ein solcher Mehrwert oder Anderswert in Maßgabe der gesamtsozietären Maßstäbe und Kriterien angezeigt werden kann, ist der konfessionelle Religionsunterricht säkular verantwortbar.

Eine Theologie des konfessionellen Religionsunterrichts muss überzeugungsfähig zu Gunsten eines im säkularen Regelschulwesen verankerten konfessionellen Unterrichts argumentieren können:

  • Sie kann in Maßgabe der Gesamtsozietätdarlegen, welchen Mehrwert der konfessionelle Religionsunterricht gegenüber alternativen Unterrichtsgegenständen prinzipiell zu erbringen vermag und auch tatsächlich erbringt.
  • Sie bedient sich darin fachsprachlicher Mittel, die entweder deckungsgleich sind mit den allgemein- oder fachsprachlichen Mitteln, über die auch die Gesamtsozietät bzw. eine oder mehrere (material- und formal zuständigen) säkularen Untersozietäten verfügen, oder die aus dem allgemein- oder fachsprachlichen Repertoire methodisch-rational entwickelt (‚rekonstruiert‘) werden können.

Der definitorische Selbstanspruch von Wissenschaft ist die prinzipielle Verstehbarkeit (Konsistenz, Kohärenz) und die methodische Überprüfbarkeit ihrer Sätze/Urteile (‚Propositionen‘): Jede wissenschaftliche Fachsprache kann prinzipiell überführt werden in eine allgemeine Sprache und in alle spezifischen Fachsprachen, die formal und material zuständig sind. Anderenfalls wäre sie esoterisch, eine bloße Kontrastwissenschaft. Sie würde nur von ihren eigenen Akteuren kohärent als Geltungswissen anerkannt und praktiziert werden können. Sie wäre nicht Wissenschaft, sondern Ideologie, Fundamentalismus, Sektierertum. Sobald eine Teilsozietät derarig gegenüber anderen Teilsozitäten einer immunisierten Selbst-, Sprach- und Lebensgestaltungspraxis nachginge, verzichtet sie – ungeachtet noch der Frage, ob solch privatsprachlicher Gestus überhaupt kohärent möglich ist – auf gesamtgesellschaftliche Gestaltungs-, Kommunikations- und rationale Überzeugungsleistung. Einen solchen Verzicht können säkulare Gesellschaften nicht akzeptieren.

Religiöse und konfessionelle Teilsozietäten werden zunehmend auch von ihren eigenen Akteuren und Protagonisten als problematisch wahrgenommen. Gezweifelt wird an den Geltungsgründen religiöser oder konfessioneller Normierungsinstanzen (Tradition, Gewohnheit, Institution, …). Mit diesem Zweifel sind religiöse Teilsozietäten innerhalb ihres eigenen Binnenraumes konfrontiert. Teilweise werden die entsprechenden Diskurse auch methodisch gesichert und im Anspruch auf Wahrheit vorgetragen. Sie werden also auch als ‚Theologie‘ vorgetragen: Theologische Diskurse gehen dieser Frage nach im ‚methodisch gesicherten und richtigen‘, im ‚wissenschaftlichen‘ Geben und Nehmen von Gründen. Solches zu tun ist einer Gestaltungs- und Verständigungspraxis selbstverständlich, die dem Weg der Moderne und der Aufklärung verpflichtet ist. Sobald das universitäre oder hierarchische Lehramt meinen sollten, von dieser Verpflichtung entbunden zu sein, sind sie als Gesprächs- und gesellschaftliche Gestaltungspartner obsolet geworden.:

Die im Hochmittelalter (ab der Mitte des 13. Jh.s) betriebene Installation von Theologie als einer universitären Wissenschaft hat die Beschränkungen der vormaligen bloßen Glaubensreflexion verlassen und die (aristotelischen) Rationalitäts- und Wissenschaftsmaßstäbe eingeführt. Im Vollzug von Philosophie hat Theologie ihr eigenes wissenschaftstheoretisch differenziertes Profil gewonnen. Theologie ist unter Maßgabe dieses historischen Datums immer Text in Kontext, sie ist verständigungsorientiert und der Wahrheitsfrage verpflichtet. Sie kann diesem Maßstab nur gerecht werden, wenn sie sich allgemeinsprachlicher Ausdrücke oder aber allgemeinsprachlich rekonstruierbarer fachsprachlicher Ausdrücke bedient. Sie unterschreitet diesen Anspruch, sobald sie esoterisch-mystifizierend spricht.

In vorausgesetzter Treue zu den Einsichten und Evidenzen, die im 13. und 14. Jh. zu dieser Etablierung von Theologie geführt haben, lautet die aktuelle Programmatik einer von den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Konfrontationsszenarien herausgeforderten kirchensprachlichen Bewältigungskompetenz: Kirche und Theologie wollen und sollen

  • grundsätzlich vernünftig, rechenschaftspflichtig und überzeugungsfähig reden;
  • auf jegliche Rekurse zu Wahrheits- und Normierungsquellen verzichten, die einer allgemein nachvollziehbaren sprachlichen Qualifikation nicht zugänglich sind;
  • auf jegliche Rekurse zu Wahrheits-, Geltungs- und Normierungsquellen verzichten, die meinen, sui generis den Forderungen einer hermeneutischen Erschließung (Rekonstruktion) entzogen zu sein;
  • hinsichtlich auch der Problemstellung konfessioneller und kompetenzorientierter Unterrichtspraxis sprachliche Mittel verwenden, die der säkularen Gesamtsozietätentstammen bzw. in die sie mit deren sprachlichen Mitteln eingeführt werden können;
  • nicht zurückkehren zu dem einst von Thomas von Aquin eingeführten Modell katholisch-christlicher bzw. theologischer Rede.

Die Option, der die Kirche im 13. Jh. gefolgt (und deren Vorreiter sie) war, gilt auch heute: In wissenschaftlichem Sprechen ist es der Theologie möglich und aufgetragen, christliche Glaubenspraxis als vernünftig zustimmungsfähig auszuweisen und so überzeugungsfähig teilzunehmen am Wettstreit religiöser und weltanschaulicher Positionierungen. Gegenüber anderen teil- und gesamtsozietären Wissenschaftspraktiken muss sich die katholisch-christliche Wissenschaftlichkeit/Theologie positionieren und spezifizieren. Hierzu seien erste Differenzierungen vorgeschlagen.

Die Religionsphilosophie beantwortet die Frage, was Religion für den Menschen als Menschen bedeutet. Hierzu erarbeitet sie grundlegende/prinzipierende fachsprachliche Ausdrücke und eine Ontologie, die von religiös oder konfessionell agierenden Theologien zur Grundlage und zum kategorialen Rahmen ihrer methodisch-rationalen Generierung wahrer Aussagen genommen werden können (und genommen werden müssen). Dadurch werden die betreffenden Theologien in die Lage versetzt, am sonstigen gesellschaftlich etablierten wissenschaftlichen Diskursgeschehen teilzunehmen.

Die Theologie indiziert und erschließt einzelne Lehren und Gehalte einer bestimmten Religion oder Konfession und erarbeitet deren immanente systematische Ordnung. Darin rechtfertigt sie zugleich den Wahrheitswert der jeweiligen Religion gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen, durch Verwendung und Beachtung der Regeln vernünftigen Sprechens überhaupt. Zugleich ermöglicht sie so die interreligiösen und interkonfessionellen Dialoge. Das erkenntnisleitende Interesse der theologisch-hermeneutischen Begriffsarbeiten besteht darin, vernünftige Argumente zur Stützung und Etablierung der je eigenen Konfession bzw. Religion zu formulieren.

Jeder Unterrichtsgegenstand ist eine Funktion gesamtsozietärer Praxis und Realität. Dies gilt auch für jede Form konfessionellen Religionsunterrichts. Er ist dem wechselseitigen Bedingungsverhältnis von Konfessionalität und Säkularität unterstellt. Darin ist er abhängig von der Selbstkonstitution, die eine Sozietät gegenüber beliebiger Konfessionalität betreibt. Konfessionelle Unterrichtspraxis muss innerhalb des schulischen Alltags jenen Dienst zu erbringen in der Lage sein, den religiöse Praxis als teilsozietäre Praxis in gesamtsozitärer Verantwortung zu leisten hat: Religiöse Interventionen muss der säkulargesellschaftlichen Realität durch analytische Kritik und konstruktive Intervention helfen, den eigenen idealen Vorgaben und Anspruchshorizonten – den Anspruchshorizonten damit von Säkularität, Aufklärung, Freiheit und Personen- und Menschenwürde – zu entsprechen.

Im Kontext der schulischen Stundentafel ergeben sich damit für die konfessionelle Praxis gegenüber den anderen Unterrichtsgegenständen gleichsam dienende, also diakonische Aufgaben. Es ist ein Dienen, das von einigen bisherigen Entwürfen katholischer Religionspädagogik nur im Rahmen konfessioneller Fach- bzw. Unterrichtsdidaktik formuliert worden ist, das sich nun aber über diesen Horizont diakonisch-korrelativer Unterrichtskonzeption hinaus ausweitet zu einer diakonisch-korrelativen Schul- und Bildungskonzeption.

Die Formulierung und Operationalisierung des kritischen Potentials konfessionell-religiöser (katholisch-christlicher) Schulpraxis bedarf der vorgängigen Formulierung des kritischen Potentials konfessionell-religiöser (katholisch-christlicher) Lebenspraxis und Rede überhaupt. Diese steht in dialektischer Spannung zu säkular-gesamtsozietärer Rede und Lebenspraxis, auch und gerade zu den Diskursen der praktischen Philosophie. Das kritische Potential konfessioneller Rede und Praxis wird eingebracht durch die Fundamentaltheologie. Diese muss sich in konsistent und kohärent generierter Begrifflichkeit und Argumentation überzeugungsfähig positionieren im interdisziplinären Dialog der Einzelwissenschaften und in der konstruktiven Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Philosophien, aber auch zwischen den verschiedenen Lebens- und Weltauslegungen der Religionen und Konfessionen. Dieser Dialog und diese Auseinandersetzungen greifen im schulischen Kontext u. a. Raum als Kanon der in der Stundentafel angeführten Unterrichtsgegenstände. In dieser Weise muss es der konfessionellen christlichen Unterrichtspraxis gelingen, sich innerhalb des schulischen Kanons wirkmächtig zu positionieren und Bildungspraxis im Sinne gesamtsozietärer, dabei aufgeklärt-säkularer Kompetenz der Schüler/innen zu sein. Eben diese (so gefasste!) Kompetenz ist gemeinsame Zielbestimmung von säkularer und konfessioneller Unterrichtstätigkeit. Ob und inwiefern die tatsächliche schulische Bildungspraxis von dieser Zielbestimmung geleitet ist und/oder ihr zu entsprechen vermag, müsste im je konkreten Fall eingehend geprüft, stets aber konsequent angemahnt werden. Ihr verpflichtet zu sein, fordert die katholisch-christliche Konfessionalität heraus, sich im angezeigten wechselseitigen Bedingungsgefüge konfessioneller und säkularer Rede und Wissenschaftspraxis zu positionieren: Einerseits muss sie gegenüber gesamtsozietärer Säkularität rational überzeugungsfähig sein, andererseits muss sie der geschichtlich-systematischen Evidenz christlicher Theologie entsprechen, ausschließlich rational (‚sola ratione‘), ohne Bezugnahme auf die Autoritäten der Schrift (‚sine auctoritate scripturae‘) und allein durch notwendige Vernunftgründe (‚rationes necessariae‘ / ‚remoto Christo‘) zu argumentieren (vgl. das entsprechende Programm Anselm von Canterburys).

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(a) Theologische und religionspädagogisch-unterrichtende Vernunft ist vor allem und grundsätzlich eben dieses: Sie ist vernünftig. Die Maßgabe ihres Tuns ist die Maßgabe vernünftiger, mithin philosophischer Begriffsarbeit. Theologie und Religionspädagogik ‚sola ratione‘ / ‚remoto Christo‘ verfügt über keine (privatsprachlich organisierten) Sonderzugänge anderenfalls versperrter Erkenntnisquellen. Theologie und Religionspädagogik sind keine Kontrastwissenschaften.

(b) Theologische und religionspädagogische Vernunft muss die Wahl ihrer Methodik und ihrer Ontologie rechtfertigen können, auch und gerade angesichts konkurrierender Methoden und Ontologien. Dem Rationalitätskonzept säkularer neuzeitlicher Wissenschaftlichkeit können Theologie und Religionspädagogik nicht schon dadurch entsprechen, dass sie, wie diese, axiomatisch-deduktiv vorgehen. Denn nicht schon dadurch, dass erste Sätze vorausgesetzt und untergeordnete Sätze deduziert werden, ist dem Methodenideal neuzeitlicher Wissenschaftlichkeit entsprochen. Vielmehr müssten sich Theologie und Religionspädagogik – wenn sie denn diesem Maßstab gerecht werden wollen – zudem weigern, axiomatische Sätze anzuerkennen, deren Wahrheitswert sie keiner prinzipiellen Revision unterstellt, sondern gläubig fixiert halten wollen. Sie dürften sich also nicht auf Sätze berufen, von denen sie behaupten, bloßer/natürlicher Vernunft unzugänglich zu sein. Vielmehr müssten sie auch ihre ersten Sätze (Axiome) vollumfänglich und in jeder Hinsicht zur Disposition stellen, sie also einem fortwährenden Revisionsprozess unterwerfen. Theologie darf sich also nicht auf Glaubenssätze berufen, die rational nicht rekonstruiert werden können. Derartig privatsprachlich immunisierte Theologie widerspricht dem wissenschaftsfähigen Argumentationsanspruch.

Viele Akteure gegenwärtiger bildungs- oder religionspolitischer Diskurse plädieren im Namen säkularer Gesamtsozietät zu Gunsten einer Entkonfessionalisierung des Religionsunterrichts und/oder einer von religiösen Gehalten befreiten Unterrichts- und Schulpraxis überhaupt. Diese Plädoyers sind jedoch entgegen dem ersten Anschein keineswegs weltanschaulich neutral. Sie können und dürfen dies auch gar nicht sein. Zudem sind sie keineswegs so selbstverständlich und ist ihnen die Beachtung der Maßstäbe und Kriterien wissenschaftlicher philosophischer Diskursgrammatik häugfig fremd. Dies gilt auch und gerade in jenen Fällen, in denen die entsprechenden Plädoyers im Forderungskatalog einer als historisches Faktum gleichsam nur mehr anzuerkennenden, einer dringend anzumahnenden und umgehend einzulösenden Säkularisierung ergehen. Hier dient  die Rede von Freiheit und Autonomie irrtümlich als Vermessung einer opportunen Praxis gegen Religion. Im Namen der Freiheit und im Appell an Menschen- und Personenwürde wird religiösen Sozietäten, wird aktuell vor allem der katholischen Kirche das Recht abgesprochen, unter Inanspruchnahme gesamtsozietärer Organisations- und Mittelaufwendung Schüler/innen religions- bzw. konfessionsspezifisch zu unterrichten.

Gegen eine derartige Zurückweisung ist einzuwenden:

  1. Die christliche Rede vom Menschen als Person: Christlich-konfessionelles Sprechen kann die angeführten Einwände zunächst mit dem historischen Hinweis entkräften, dass die Rede von der Freiheit und Würde des Menschen auch in religiöser/christlicher Tradition verankert ist, besonders im theologiegeschichtlich erwachsenen Begriff der Person. Die These von einer zwingenden Oppositionsstellung beider ist zumindest historisch-faktisch obsolet.
  2. Säkulare Lebenspraxis entspricht nicht ihrem eigenen Maßstab: Säkulare Realität vermag offenkundig die in säkularer Rede gesetzten Ansprüche von Autonomie, Freiheit und Menschenwürde nicht einzulösen. Denn es entstammen die gegenwärtig erlittenen Negationen individueller Freiheit und menschenwürdigen Lebens einer dezidiert säkular verantworteten Welt. Diese löst offensichtlich das in ihrem Begriff Beanspruchte nicht ein: Jedes Verhungern und Verdursten, jedes Vereinsamen und Verarmen, Flüchtlingselend, Finanzkrise und globale Erwärmung, Faschismus und Postfaktizität sind, um nur einige Szenarien zu nennen, säkular verantwortete Irrungen und Negationen einer selbstansprüchlich vernünftig ausgelegten Säkularität. Natürlich widerspricht derartige Beobachtung nicht der Wahrheit dessen, was im Sprechen von säkularer Vernunft behauptet wird. Gleichwohl ist explizit konfessionelle Rede berechtigt, nicht entgegen, sondern gerade im Namen von Säkularität (Würde, Vernunft, Selbstbestimmung) Einspruch zu erheben gegen all diese leicht indizierbaren zeitgeistigen und gegenwartspolitischen Negationen menschenwürdig-freien Lebens, gegen die Negationen irreduzibler Personalität, gezeitigt als Wirkungsakkumulationen säkulargesellschaftlicher Wirklichkeit. Zu einer humanen säkularen Praxis droht gesellschaftliche Säkularität offensichtlich den Bezug zu verlieren, sobald sie sich selbst, sobald sie ihren eigenen Kontroll- und Rechtfertigungsmechanismen überlassen ist. Der im Titel säkularen Lebens erhobene Legitimationshorizont individuellen und öffentlichen Handelns bedarf offenbar solcher Instanzen fortwährender Geltungssetzung, die mit ihm selbst nicht restlos identisch sind, ihm gleichwohl aber verpflichtet bleiben. Eben dies lässt sich entfalten als gesamtsozietäre Leistungserbringungsverpflichtung konfessionellen, hier: katholisch-christlichen Redens und Wirkens. Eines Wirkens, das darin gleichwohl seinen Platz innerhalb der säkularen Gesamtsozietät Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, muss sich konfessionelles Sprechen der fortwährenden Selbstprüfung unterziehen. Zu zeigen, dass und wie sie dies tatsächlich tut, muss der katholisch-christlichen Konfessionalität ein Moment ihrer eigenen Identitätskonstitution sein. Zugleich ist solches zu tun Maßgabe jeder religiösen und konfessionellen Rede dergestalt, dass dessen allfällige Verweigerung als Kriterium zu handhaben ist, zwischen Religion und Ideologie zu unterscheiden, zwischen dem Recht auf Religionsfreiheit und dem Verbot (letztlich faschistoider) religiös-symbolischer Totalitarismen.
  3. Wechselweises Bedingungs- und Verpflichtungsverhältnis von Säkularität und Religiosität: Das angesprochene Verpflichtungsverhältnis – kurz: Die Übereinstimmung religiöser Praxis mit den Forderungen aufgeklärter, säkular-vernünftig argumentierender öffentlicher Praxis von Freiheit und Menschenwürde – kann niemals abschließend gesichert sein. Vielmehr bedarf sie der Kontrolle, der Selbst- und Fremdprüfung. Beide, Säkularitätund Religiosität, stehen also in einem permanenten und wechselseitig agierenden Diskursgeschehen. Ihm erwächst eine ebenso wechselseitige Verpflichtung.
  4. Säkulare Lebenspraxis ist auch konfessionelle Praxis: Konfessionelle Rede und konfessionelle Praxis sind gesellschaftliche Rede und Praxis, Vollzug dessen, was Gesellschaft ausmacht. Menschen, die konfessioneller Rede und Praxis anhängen, tun dies und haben dies zu tun als Subjekte der säkularen Gesellschaft und nicht als Subjekte einer Neben- oder Parallelgesellschaft. Zu denen werden sie (nicht nur, aber) auch durch den Exklusionsakt derer, die sie im Namen der Säkularität Oder sie werden es dadurch, dass sie sich selbst exkludieren, etwa im Angriff auf säkulare Grundordnung, auf Freiheit und Demokratie. Beides widerstreitet den expliziten Grundsätzen, den Grundgehalten von Säkularität. Derartiges Handeln ist in Maßgabe säkularer Vernunft zurückgewiesen, selbiger nicht zustimmungsfähig.